52 RVJ / ZWR 2020 Notariat Notariat KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) A1 19 157 vom 10. Dezember 2019 Zeugnisverweigerungsrecht - Der Notar hat das, was ihm bei der Ausübung seines Berufs anvertraut wird, im gleichen Umfange geheim zu halten hat, wie das Anwaltsgeheimnis zu wahren ist (E. 4.1). - Das Berufsgeheimnis schützt die Geheimnissphäre des Einzelnen, der die Dienst- leistungen des Notars in Anspruch nimmt. Es entspricht dem Interesse der Fachleute, möglichst vollständige Informationen zu erhalten, um ihre Aufgaben effektiv erfüllen zu können (E. 4.2). - Aufgrund der überragenden Bedeutung des Berufsgeheimnisses ist eine Offenbarung nur mit Zurückhaltung zu gestatten. Die Wahrheitsfindung im Prozess und die Abklärung, ob eine mit Strafe bedrohte Gesetzesübertretung des Mandanten vorliegt, begründet im Allgemeinen kein höheres Interesse. Hingegen ist die Schweigepflicht nicht mehr zumutbar, wenn sie den Berufsgeheimnisträger daran hindert, sich in einem vom Mandanten angestrengten Straf- oder Disziplinarverfahren zu verteidigen, Angriffe auf seine Ehre zurückzuweisen oder einen ungerechtfertigten erheblichen
Sachverhalt
A. Am 3. November 2015 reichte Y_________ beim Rechtsdienst für Sicherheit und Justiz (RDSJ) des Departementes für Bildung und Sicherheit (DBS, heute Departement für Sicherheit, Institutionen und Sport [DSIS]) ein Gesuch ein, ihn für eine Zeugenein- vernahme in Zusammenhang mit dem Zivilprozess Z1 13 xxx vor dem Bezirksgericht A_________ zwischen der B _________ AG und C _________ einerseits und der D _________ AG anderseits, gestützt auf Art. 40 Abs. 3 lit. b des Notariatsgesetzes vom
15. Dezember 2004 (NG; SGS/VS 178.1), vom Berufsgeheimnis zu entbinden. In der Folge verlangte der RDSJ am 17. November 2015 vom Notar Y_________ die Zustel- lung einer Kopie des notariellen Kaufvertrages und die Bekanntgabe der Namen und Adressen sämtlicher Vertragsparteien, welcher Aufforderung der Notar am 18. Novem- ber 2015 nachkam. Mit Schreiben vom 24. November 2015 gelangte der RDSJ mit der Frage an diese Vertragsparteien, ob sie mit der Aufhebung des Berufsgeheimnisses von Notar Y_________, was die Ausarbeitung und Verurkundung des Kaufvertrages vom 15. Juni 2009 betreffe, einverstanden seien. Während C _________ dem Gesuch am
26. November 2015 zustimmte, beantragte die X _________ AG am 8. Dezember 2015 die Ablehnung des Gesuchs, da kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Ent- bindung vom Berufsgeheimnis bestehe. B. Mit Entscheid vom 15. Januar 2016 des DBS wurde der Notar Y_________ vom Be- rufsgeheimnis entbunden, um im genannten Zivilverfahren als Zeuge auszusagen bzw. dem Bezirksgericht A_________ schriftliche Auskünfte erteilen zu können. Das öffentli- che Interesse am ungehinderten Ablauf des Zivilprozesses habe Vorrang gegenüber dem privaten Interesse der X _________ AG an der Beibehaltung des Berufsgeheimnis- ses. C. Dagegen erhob die X _________ AG am 9. Februar 2016 Beschwerde beim Staats- rat und beantragte, den Notar Y_________ nicht von seinem Berufsgeheimnis zu ent- binden, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Interessenabwägung der Vo- rinstanz genüge den grundlegenden rechtlichen Ansprüchen nicht. Sie sei am Zivilpro- zess weder beteiligt noch habe sie irgendwelche Informationen über den Streitgegen- stand. Sie habe keine Kenntnis, welche behaupteten Tatsachen durch die Zeugenaus- sagen des Notars bewiesen werden sollten. Insbesondere im Zivilprozess bestehe ein schützenswertes öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung des Berufsgeheimnis- ses eines Notars. Die gesetzlich garantierte Verschwiegenheit schaffe das notwendige Vertrauen in den Notar und die Pflicht zur Geheimhaltung sorge dafür, dass der wirkliche
- 3 - Wille der Parteien in der öffentlichen Urkunde zum Ausdruck kommen könne. Es sei im Weiteren zu beachten, dass die B _________ AG auch gegen sie vor dem Bezirksgericht A_________ eine Zivilklage im Zusammenhang mit dem Verkauf der zwei Stockwerkein- heiten eingereicht habe (Z1 12 xxx). Dabei hätten sie festgestellt, dass Rechtsanwalt E _________ nicht nur der Kanzleipartner von Notar Y_________, sondern auch der Schwager sei von C _________, dem einzigen Verwaltungsrat der B _________ AG. Diese Verflechtung sei ihr beim Abschluss des Kaufvertrages nicht offengelegt worden. Es bestehe daher weder ein höherwertiges öffentliches noch ein höherwertiges privates Interesse, welches eine Entbindung vom Berufsgeheimnis rechtfertigen würde. Am 23. Februar 2016 reichte der RDSJ die Akten bei der Staatskanzlei ein und verzich- tete auf die Abgabe einer Stellungnahme. D. Mit Entscheid vom 29. Juli 2019 wies der Staatsrat die Beschwerde ab. Aufgrund der Lehre zum Notariatswesen ergebe sich, dass die Aufsichtsbehörde den Notar vom Be- rufsgeheimnis nur entbinden könne, wenn dem öffentlichen oder privaten Interesse an einer Aufhebung des Berufsgeheimnisses gegenüber dessen Beibehaltung der Vorrang gegeben werden müsse. Es sei nicht die Aufgabe des Staatsrats zu entscheiden, ob die Zeugenaussage von Notar Y_________ aus zivilrechtlichen Gründen erforderlich sei o- der nicht, sondern die Aufgabe des zuständigen Bezirksrichters. Das öffentliche Inte- resse im vorliegenden Fall liege darin, dass der erwähnte Zivilprozess ungehindert ab- laufen könne und einer ordnungsgemässen Rechtspflege Vorrang gegeben werde ge- genüber dem privaten Interesse an der Beibehaltung des Berufsgeheimnisses. E. Gegen diesen Entscheid des Staatsrats erhob die X _________ AG (fortan Be- schwerdeführerin) am 27. August 2019 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffent- lichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Der Entscheid des Staatsrats des Kantons Wallis vom 29. Juli 2019 sei aufzuheben.
2. Notar Y_________ sei nicht von seinem Berufsgeheimnis zu entbinden.
– Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen –"
Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass die Aufhebung des Berufsgeheimnisses richtigerweise nach einer sorgfältigen und rechtsgenüglichen Interessensabwägung zu erfolgen habe. Das Vorladen eines Zeugen könne nicht gezwungenermassen zur Auf- hebung des Berufsgeheimnisses führen, ansonsten das Berufsgeheimnis ganz generell in Prozessen als aufgehoben betrachtet werden müsste. Auch erforderlichen Zeugen- aussagen könne das Berufsgeheimnis entgegenstehen. Eine Interessenabwägung sei
- 4 - nicht erfolgt. Der ungehinderte Ablauf des Zivilprozesses sei in keiner Weise abhängig von der Entbindung des Notars Y _________ von seinem Berufsgeheimnis. Gerade im Zivilprozess, welcher durch den Verhandlungs- und Dispositionsgrundsatz geprägt sei, könne kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Beweisführung einer Partei für die von ihr behaupteten Tatsachen bestehen. Vielmehr bestehe ein schützenswertes öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung des Berufsgeheimnisses des Notars. Die Geheimhaltungspflicht des Notars folge aus seiner ausschliesslichen Zuständigkeit zur Vornahme der öffentlichen Beurkundung. Das sich daraus ergebende öffentliche Inte- resse sei von der Vorinstanz pflichtwidrig nicht berücksichtigt worden. Durch den Antrag auf Zeugeneinvernahme von Notar Y_________ durch die B _________ AG werde ver- sucht, einen effizienten Prozessablauf zu verhindern. Mit Blick auf die verwandtschaftli- chen Verflechtungen stelle sich zudem die Frage des Beweiswerts einer allfälligen Zeu- genaussage des Notars. Eine Entbindung vom Berufsgeheimnis sei nicht gerechtfertigt. F. Die Beschwerde wurde am 28. August 2019 an den Staatsrat und an den Notar Y_________ zur Vernehmlassung weitergeleitet. Am 13. September 2019 beantragte Notar Y_________ (fortan Beschwerdegegner oder Notar) die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerde richte sich ge- gen den Staatsrat sowie das Departement und nicht gegen ihn als Notar. Dem Vertrags- abschluss seien intensive Verhandlungen vorausgegangen, in welche er nicht involviert gewesen sei. Sowohl die X _________ AG als auch deren Vertreter hätten gewusst, dass er der Büropartner von E _________ sei. Es bestehe aber keine verwandtschaftli- che Beziehung und die Tatsache, dass die B _________ AG durch den Schwager von E _________ als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat geführt werde, stehe sei- ner Unabhängigkeit als Urkundsperson nicht entgegen. Am 25. September 2019 verzichtete der Staatsrat auf eine Stellungnahme, beantragte aber gestützt auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde und hin- terlegte sein Dossier. Dabei war auch das Schreiben des DSIS vom 16. September 2019 beigelegt, welches ebenfalls auf eine Stellungnahme verzichtete. G. Am 21. Oktober 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein und wiederholte ihre Rechtsbegehren. Der Notar sei sehr wohl Partei im vorliegenden Verfahren, da er das Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis gestellt habe. Wenn der Notar tat- sächlich in keinem Zeitpunkt in die Verhandlungen involviert gewesen sei, so stelle sich die Frage, inwiefern seine Zeugenaussage eine solche Wichtigkeit einnehmen könne,
- 5 - um ein derart gewichtiges öffentliches Interesse an der Aussage zu begründen und ge- stützt darauf das Berufsgeheimnis aufzuheben. Das Interesse am ungehinderten Ablauf eines Zivilprozesses könne das Überwiegen des öffentlichen Interesses nicht rechtferti- gen. Die Beschwerdeführerin legte weiter dar, dass sie Partei des Zivilverfahrens Z1 12 xxx sei, bei welchem der beurkundete Kaufvertrag ebenfalls eine Rolle spiele. Die B _________ AG als Verkäuferin und Vertragspartei des Kaufvertrages sei Klägerin in beiden Verfahren. Es sei zu befürchten, dass der Notar im Verfahren Z1 13 xxx Aussa- gen mache, welche unter das Berufsgeheimnis fallen würden und ihr anschliessend im Verfahren Z1 12 xxx von der B _________ AG entgegengehalten werden könnten. Sie habe aus diesem Grund ein Interesse, dass der Notar in einem sie nicht betreffenden Verfahren keine Zeugenaussagen mache, welche unter das Berufsgeheimnis fallen wür- den. Es sei auch zu erwähnen, dass als Domiziladresse der B _________ AG das Ad- vokaturbüro E _________& Partner eingetragen sei. Nicht die Unabhängigkeit als Ur- kundsperson, sondern vielmehr die Frage des Beweiswerts einer allfälligen Zeugenaus- sage des Notars stehe daher zur Diskussion. Im Hinblick auf die Verflechtungen er- scheine es umso wichtiger, dass sich der Notar an das Berufsgeheimnis halte. Es stelle sich die Frage, weshalb das öffentliche Interesse an der Aufhebung das Interesse am Erhalt des Berufsgeheimnisses überwiegen könne, wenn er in die Vertragsverhandlun- gen nicht involviert gewesen sei. Am 13. November 2019 verzichtete der Staatsrat auf die Einreichung einer Duplik. Es wurden keine weiteren Rechtsschriften hinterlegt. Weitere Sachverhaltsdarstellun- gen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs- rechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlus- ses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Staatsratsentscheids durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhe- bung, so dass sie gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Be-
- 6 - schwerdeführung legitimiert ist. Der Notar hat das vorliegende Verfahren mit einem Ge- such eingeleitet. Ihm kommt dadurch Parteistellung zu (vgl. Art. 6 VVRG). Dieser Partei- stellung konnte er sich im nachfolgenden Beschwerdeverfahren, das durch die Be- schwerdeführerin veranlasst wurde, insoweit nicht entledigen, als es auch dort um die Hauptsache geht, das heisst um die Aufhebung des Berufsgeheimnisses (BGE 122 II 90 E. 2b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5646/2008 vom 13. August 2009 E. 3.2). Er gilt somit im vorliegenden Verfahren formell betrachtet als Beschwerdegegner.
E. 2 Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen, sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige o- der unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden.
E. 2.1 Gemäss Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG hat die Beschwerde eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts und der Begründung unter Angabe der Beweis- mittel sowie die Rechtsbegehren zu enthalten und ist zu unterzeichnen und zu datieren. Die Praxis stellt keine hohen Anforderungen an die Begründung; es reicht aus, wenn aus dem Rechtsmittel ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Ent- scheid beanstandet wird (Thomas Merkli/Arthur Äschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern; Bern 1997, N. 15 zu Art. 32 VRPG). Eine appellatorische Kritik genügt aber nicht. Es reicht nicht aus, wenn sich die Beschwerdeführer darauf beschränken, den angefochtenen Entscheid als „ausser- ordentlich hart“ oder „rechtswidrig“ zu bezeichnen (Urteil des Bundesgerichts 2C_617/2010 vom 26. November 2010 E. 2.2; vgl. Laurent Merz, in: Nig- gli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK Bundesgerichtsgesetz, 2. A., 2011, N. 53 zu Art. 42). Ebenso wenig genügt es, dass der Beschwerdeführer nur angibt, welche Norm ver- letzt sein soll, ohne aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz dagegen verstossen oder die Bestimmung falsch angewendet haben soll (Urteil des Bundesgerichts 1C_39/2010 vom
1. Februar 2010 E. 3). Es muss unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid dargelegt werden, worin die behauptete Verletzung besteht beziehungsweise inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Recht verstösst; eine Beschwerdeschrift, die sich fast wortwörtlich mit der an die Vorinstanz gerichteten Beschwerdeschrift deckt sowie der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten genügen den Mindestanforderungen nicht (BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.3; Urteile
- 7 - des Bundesgerichts 2C_686/2014 vom 8. August 2014 E. 4 und 8C_481/2014 vom
14. Juli 2014 je mit Verweisen).
E. 2.2 Vorliegend hat sich der Staatsrat mit der Verwaltungsbeschwerde der Beschwerde- führerin vom 9. Februar 2016 und kurz mit dem öffentlichen Interesse am Ablauf des Zivilprozesses befasst. Die Begründung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom
27. August 2019 beruht in weiten Teilen auf Wiederholungen der bereits vor dem Staats- rat vorgetragenen Rügen. Anstelle insbesondere darzulegen, weshalb die Vorinstanz Recht verletzt haben soll, wiederholt die Beschwerdeführerin in den Ziffern 11, 13, 14, 15, 16 wortwörtlich ihre Ausführungen in der Beschwerde vor dem Staatsrat. Sie macht aber insbesondere eine Verletzung der rechtsgenüglichen Interessensabwägung zur Aufhebung des Berufsgeheimnisses geltend und begründet dies. Damit sind die Anfor- derungen gemäss Art. 48 Abs. 2 VVRG an die Beschwerde der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin knapp erfüllt. In diesem Sinne ist auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.
E. 3 Das Kantonsgericht hat die von den Parteien hinterlegten Belege zu den Akten ge- nommen. Die Vorinstanz hat am 25. September 2019 das Dossier eingereicht. Die vor- handenen Akten umfassen mithin die entscheidrelevanten Belege und Sachverhaltsele- mente und genügen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Das urteilende Gericht nimmt unter Berücksichtigung der vor- liegenden Umstände in antizipierter Beweiswürdigung an, weitere Beweismittel - insbe- sondere die beantragte Edition der Akten des Zivilverfahrens Z1 12 xxx des Bezirksge- richtes A_________ mit Protokollen von Zeugeneinvernahmen - würden nichts an der zu beurteilenden Sach- und Rechtslage ändern, weshalb auf zusätzliche Beweisabnah- men verzichtet wird.
E. 4 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe keine sorgfältige und rechtsgenüg- liche Interessenabwägung vorgenommen. Das Vorladen eines Zeugen führe nicht ge- zwungenermassen zur Aufhebung des Berufsgeheimnisses, ansonsten das Berufsge- heimnis ganz generell in Prozessen als aufgehoben betrachtet werden müsste. Vorlie- gend bestehe weder ein höherwertiges öffentliches noch ein höherwertiges privates In- teresse, welches eine Entbindung vom Berufsgeheimnis des Notars rechtfertigen würde.
E. 4.1 Die Regelung der allgemeinen Pflichten des Notars zielen darauf ab, die durch die öffentliche Urkunde geschaffenen Garantien sowie den Schutz von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr sicherzustellen (vgl. Art. 2 NG). Die Sorgfaltspflicht verlangt vom Notar ein bestimmtes Mass an Aufmerksamkeit gegenüber den Parteien und exakte
- 8 - Ausführung, um jede Nachlässigkeit in der Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit zu ver- meiden (Art. 32 NG). Die gleichzeitige Ausübung des Notariats- und Anwaltsberufs ist zulässig (Art. 18, 20 NG). Der Notar hat über Tatsachen und Erklärungen, die ihm von den Parteien anvertraut wurden oder von denen er im Rahmen der Beurkundung für diese erfahren hat, Stillschweigen zu bewahren. Er darf unbefugten Dritten keine Ein- sicht in Schriftstücke gewähren, welche solche Tatsachen oder Erklärungen enthalten (Art. 40 Abs. 1 NG). Das Berufsgeheimnis entfällt, wenn sämtliche Beteiligte den Notar davon entbinden (Art. 40 Abs. 3 lit. a NG), wenn der Notar auf sein Gesuch hin vom Departement vom Berufsgeheimnis entbunden wurde; diese Bewilligung wird nur erteilt, wenn die Entbindung zum Schutze eines überwiegenden öffentlichen oder privaten In- teresses zwingend erforderlich ist (lit. b) oder wenn die richtige Erfüllung seiner berufli- chen Verpflichtungen die Bekanntgabe an Dritte erfordert (lit. c). Obgleich das Notariat in den einzelnen Kantonen verschieden geregelt ist, wird allgemein angenommen, dass der Notar das, was ihm bei der Ausübung seines Berufs anvertraut wird, im gleichen Umfange geheim zu halten hat, wie das Anwaltsgeheimnis zu wahren ist (Stefan Trech- sel/Hans Vest, in: Praxiskommentar zum Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. A., Bern 2017, Art. 321 N. 7; BGE 102 Ia 516 E. 2a).
E. 4.2 Gemäss Art. 321 Ziff. 1 StGB werden Rechtsanwälte, (....), Notare, (....), Ärzte (...), die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufs anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, auf Antrag bestraft. Nach Ziff. 2 dieser Bestimmung ist eine solche Offenbarung nicht strafbar, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten oder mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde erfolgt ist. Schliesslich be- hält sich Ziff. 3 die eidgenössische oder kantonale Gesetzgebung vor, die eine Informa- tionspflicht vorsieht. Diese Bestimmung, welche in die gleiche Richtung wie Art. 40 NG zielt, soll eine Vielzahl von Interessen schützen. Erstens schützt sie die Geheim- nissphäre des Einzelnen, der die Dienstleistungen des Notars in Anspruch nimmt. Sie entspricht dem Interesse der Fachleute, möglichst vollständige Informationen zu erhal- ten, um ihre Aufgaben effektiv erfüllen zu können. Darüber hinaus soll das öffentliche Interesse geschützt werden, indem sichergestellt wird, dass diese Berufe professionell ausgeübt werden können, um das Vertrauen in unverzichtbare Dienstleistungen zu si- chern (hierzu und nachfolgend Antoine Eigenmann, Succession et secrets, in: Journée de droit successoral 2019, S. 95; Stefan Trechsel/Hans Vest, a.a.O. Art. 321 N. 1). Bei der Lektüre von Art. 166 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) ergibt sich, dass ein Unterschied zwischen den beiden Berufen Anwalt und Notar besteht. Tatsächlich kann nach dieser Bestimmung eine dritte Person in einem Prozess die Mitwirkung verweigern, «soweit sie sich wegen Verletzung
- 9 - eines Geheimnisses nach Artikel 321 StGB1 strafbar machen würde; ausgenommen sind die Revisorinnen und Revisoren; mit Ausnahme der Anwältinnen und Anwälte sowie der Geistlichen haben Dritte jedoch mitzuwirken, wenn sie einer Anzeigepflicht unterlie- gen oder wenn sie von der Geheimhaltungspflicht entbunden worden sind, es sei denn, sie machen glaubhaft, dass das Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahr- heitsfindung überwiegt». So ist zwar das Anwaltsgeheimnis absolut, das Berufsgeheim- nis des Notars aber eingeschränkt. Es steht dem Rechtsanwalt frei, auch wenn er von seiner Geheimhaltungspflicht befreit ist, zu schweigen, während der Notar grundsätzlich zur Aussage gezwungen ist, es sei denn, er mache glaubhaft, dass das Interesse an der Geheimhaltung das Interesse an der Wahrheit überwiegt. Es erscheint wohl schwierig, ein solches Motiv plausibel zu machen, ohne den Inhalt des Geheimnisses zum Teil bereits offenzulegen (vgl. Antoine Eigenmann, a.a.O., S. 97).
E. 4.3 Das Berufsgeheimnis ist eine der Grundlagen des Notariats. Einerseits ist der Man- dant verpflichtet, dem Notar bestimmte Aspekte seines Privatlebens offenzulegen, an- dererseits muss der Notar die tatsächliche Absicht der Parteien in die Urkunden aufneh- men (vgl. Cécile Faessler, Le secret professionnel du notaire et le droit aux renseigne- ments des héritiers, in: Revue de droit privé et fiscal du patrimoine 3/12, S. 109; Antoine Eigenmann, a.a.O., S. 100). Infolgedessen wäre der Beruf ohne den Zugang zur persön- lichen Sphäre der Klienten und das absolute Vertrauen ihrerseits schwer auszuüben. Diese Tätigkeiten stellen den Notar in eine vertrauensvolle Beziehung zu seinen Man- danten, die durch das Berufsgeheimnis geschützt ist. Die Verschwiegenheit garantiert es dem Mandanten, dass er sich auf die absolute Diskretion des Notars verlassen kann, ohne zu riskieren, dass Elemente seiner Privatsphäre preisgegeben werden (Cecile Fa- essler, a.a.O., S.109; Antoine Eigenmann, a.a.O., S. 100, je mit Verweisen; BGE 112 Ib 606 E. 2b). Tatsächlich besteht das legitime Recht, seine Privatsphäre von der öffentli- chen Wahrnehmung auszuschliessen (vgl. auch die Ausführungen des Bundesgerichts zum Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte im Urteil 2C_586/2015 vom 9. Mai 2016 E. 2.1).
- 10 -
E. 4.4 Wenn ein Vertragsbeteiligter die Entbindung vom Notarsgeheimnis verweigert, kann sich der Notar mit einem Gesuch an die Aufsichtsbehörde wenden (Art. 40 Abs. 3 lit. b NG und Art. 321 Ziff. 2 StGB). Das Gesuch um Entbindung hat eine Darlegung der tat- sächlichen Verhältnisse zu enthalten, um der vorgesetzten Behörde eine Grundlage für ihre Entscheidfindung zu geben (hierzu und nachfolgend Niklaus Oberholzer, in: Basler Kommentar zum Strafrecht II, 4. A. 2018, Art. 321 N. 23). Dem Gesetz lassen sich keine Kriterien entnehmen, welche von der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde bei ihrem Entscheid zu beachten sind. Sie wird deshalb aufgrund allgemeiner Kriterien eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen vorzunehmen haben, wobei nur ein deutlich überwiegendes öffentliches oder privates Interesse die Entbindung zu rechtfer- tigen vermag. Zumindest müssen die Voraussetzungen für einen strafrechtlichen Recht- fertigungsgrund vorliegen. An die Substantiierung des Interesses des Klienten an einer Geheimhaltung dürfen im Verfahren auf Entbindung keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden, würde doch der in Art. 321 Ziff. 1 StGB verankerte Rechtsschutz durch eine eigentliche Substantiierungspflicht geradezu unterlaufen (BGE 142 II 307 E. 4.3.3). Aufgrund der überragenden Bedeutung des Berufsgeheimnisses ist eine Offenbarung nur mit Zurückhaltung zu gestatten. Die Wahrheitsfindung im Prozess und die Abklärung, ob eine mit Strafe bedrohte Gesetzesübertretung des Mandanten vorliegt, begründet im Allgemeinen kein höheres Interesse. Hingegen ist die Schweigepflicht nicht mehr zumut- bar, wenn sie den Berufsgeheimnisträger daran hindert, sich in einem vom Mandanten angestrengten Straf- oder Disziplinarverfahren zu verteidigen, Angriffe auf seine Ehre zurückzuweisen oder einen ungerechtfertigten erheblichen Vermögensnachteil abzu- wenden (Niklaus Oberholzer, a.a.O., mit Hinweisen) oder wenn die Entbindung zwecks Eintreibung offener Honorarforderungen angestrebt wird (BGE 142 II 307 E. 4.3.3).
E. 4.5 Die Beschwerdeführerin kritisiert zu Recht, dass die Vorinstanz eine sorgfältigere Interessenabwägung hätte vornehmen können. Der Notar hat in seinem Gesuch um Ent- bindung vom Berufsgeheimnis vom 3. November 2015 nicht nachgewiesen, worin sein besonderes Interesse bestehen sollte, sondern hat sich lediglich damit begnügt, kurz darzulegen, dass er im Hinblick auf eine Einvernahme als Zeuge schriftliche Fragen zu beantworten habe. Im Verfahren vor dem Staatsrat hat er auf die Anfrage zur Vernehm- lassung vom 11. Februar 2016 nicht geantwortet. In der Stellungnahme vom 13. Sep- tember 2019 vor dem Kantonsgericht beantragte er die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und bestritt vorab seine Parteistellung (vgl. hierzu Ziff. 1 hiervor). Materiell machte er dann geltend, dass dem Vertragsabschluss intensive Verhandlungen voraus- gegangen seien, in welche er nicht involviert gewesen sei. Sowohl die X _________ AG als auch deren Vertreter hätten gewusst, dass er der Büropartner von E _________ sei.
- 11 - Es bestehe aber keine verwandtschaftliche Beziehung, weder zu seinem Büropartner noch zu C _________. Die Tatsache, dass die B _________ AG durch den Schwager von E _________ als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat geführt werde, stehe seiner Unabhängigkeit als Urkundsperson nicht entgegen. Bezüglich der rechtlichen Er- wägungen der Beschwerde verweist er auf die Ausführungen der Vorinstanz und der Aufsichtsbehörde. Damit gelingt es ihm nicht, und er hat es nicht einmal versucht, ein überwiegendes Interesse zur Entbindung vom Berufsgeheimnis geltend zu machen. Er hat sich lediglich damit begnügt zu beantragen, in Bestätigung der ergangenen Ent- scheide die Beschwerde abzuweisen, womit er sich mit einer Entbindung vom Berufsge- heimnis einverstanden erklärte. Es ist somit nicht belegt, dass das Interesse an der Of- fenbarung deutlich höher ist als das Interesse der Beschwerdeführerin an der Geheim- haltung. Der Notar lässt es mit dem blossen Interesse an einer Einvernahme als Zeuge bewenden, was jedoch wie hiervor dargelegt für eine Entbindung vom Notarsgeheimnis nicht ausreicht. Demgegenüber hat die Beschwerdeführerin berechtigte Geheimhal- tungsinteressen vorgebracht, wonach sie in ein anderes Prozessverfahren mit der Ver- käuferin involviert sei, personelle Verflechtungen bestehen würden und die gesetzlich garantierte Verschwiegenheit sowie das Vertrauensverhältnis auf dem Spiele stehe. Der Notar macht seinerseits in keiner Weise geltend, dass er sich in Straf- oder Disziplinar- verfahren verteidigen muss, Angriffe auf seine Ehre anstehen, ein erheblicher Vermö- gensnachteil droht oder die Entbindung zwecks Eintreibung offener Honorarforderungen erforderlich ist. Die Verschwiegenheitspflicht in Zusammenhang mit dem Zeugnis- und Editionsverweigerungsrecht steht daher im Vordergrund. Somit ergibt sich, dass die Vo- rinstanz das Interesse der Geheimnisherrin an der Geheimhaltung ihrer dem Notar an- vertrauten Informationen zu Unrecht nicht höher wertete als das vom gesuchstellenden Notar zur Entbindung vom Berufsgeheimnis geltend gemachte, zu welchem die Be- schwerdeführerin ihr Einverständnis nicht abgab, ohne dass der Notar seinerseits wei- tergehende Interessen ins Feld führte. Vorliegend ist eine weitere Interessenabwägung nicht erforderlich, weil das nicht näher begründete Interesse des Notars an der Entbin- dung vom Berufsgeheimnis und jenes der Beschwerdeführerin, welche sich mit der Ent- bindung vom Notarsgeheimnis nicht einverstanden erklärte, nicht identisch war. Also muss das Interesse der Beschwerdeführerin, welche an der Geheimhaltung an den dem Notar anvertrauten Informationen festhielt, höher gewichtet werden. Ein deutlich über- wiegendes öffentliches oder privates Interesse für die Entbindung vom Berufsgeheimnis liegt nicht vor.
E. 5 Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen, der an- gefochtene Entscheid des Staatsrats aufzuheben und der Notar ist im Zivilverfahren
- 12 - Z1 13 xxx nicht vom Berufsgeheimnis zu entbinden. Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Notar als unterliegende und die Beschwerdeführerin als obsiegende Partei mit den entsprechenden Folgen für die Tragung der Kosten und für die Zusprechung der Partei- entschädigung. Im Einzelnen:
E. 5.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Den Behörden des Bundes, des Kantons und der Gemeinden, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, als Parteien oder Vorinstanzen in einem Verfahren auftre- ten, werden in der Regel keine Kosten auferlegt (Art. 89 Abs. 4 VVRG). Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) setzen sich die Kos- ten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.-- und Fr. 5 000.-- (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Umfangs und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1 500.-- festgesetzt und dem Notar auferlegt.
E. 5.2 Als obsiegende Partei hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 91 Abs. 1 VVRG Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Entschädigung wird im Dispositiv beziffert und der Staats- oder Gemeindekasse auferlegt, soweit sie aus Billigkeitsgründen nicht der unterliegenden Partei auferlegt werden kann (Art. 91 Abs. 2 VVRG). Das Gericht ist bei der Festlegung der Parteientschädigung nicht an die gestellten Begehren gebunden, die Parteientschädigung kann global festgesetzt werden (vom Bundesgericht bestätigt im Urteil 1P.69/2003 vom 16. Mai 2003). Sie umfasst die Entschädigung an die berech- tigte Partei sowie ihre Anwaltskosten (Art. 4 Abs. 1 GTar). Letztere sind in Anwendung der Art. 27 ff. GTar festzusetzen und betragen im Verwaltungsgerichtsbeschwerdever- fahren zwischen Fr. 1 100.-- und Fr. 11 000.-- (Art. 39 GTar). Bei der Beurteilung des Arbeits- und des Zeitaufwands darf beachtet werden, dass das Verwaltungsverfahren im Unterschied zum Zivilprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird. Die Par- teientschädigung wird aufgrund der Bedeutung, der Schwierigkeit und des Umfangs des Falls auf Fr. 2 200.-- für die Verfahren vor dem Staatsrat und dem Kantonsgericht fest- gesetzt und dem unterliegenden Notar auferlegt.
- 13 - Demnach erkennt das Kantonsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Staatsratsentscheid aufgehoben. Der Notar Y_________ wird im Zivilverfahren Z1 13 xxx nicht vom Berufsgeheimnis entbunden. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1 500.-- werden dem Notar auferlegt. 3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten des Notars eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2 200.-- für die Verfahren vor dem Staatsrat und dem Kantonsgericht zugesprochen. 4. Das Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Notar und dem Staatsrat schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 10. Dezember 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
A1 19 157
URTEIL VOM 10. DEZEMBER 2019
Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner, Richter, sowie Samira Schnyder, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
X _________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt M _________,
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS, 1950 Sitten, Y_________, Notar
(Diverses) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 29. Juli 2019.
- 2 - Sachverhalt
A. Am 3. November 2015 reichte Y_________ beim Rechtsdienst für Sicherheit und Justiz (RDSJ) des Departementes für Bildung und Sicherheit (DBS, heute Departement für Sicherheit, Institutionen und Sport [DSIS]) ein Gesuch ein, ihn für eine Zeugenein- vernahme in Zusammenhang mit dem Zivilprozess Z1 13 xxx vor dem Bezirksgericht A_________ zwischen der B _________ AG und C _________ einerseits und der D _________ AG anderseits, gestützt auf Art. 40 Abs. 3 lit. b des Notariatsgesetzes vom
15. Dezember 2004 (NG; SGS/VS 178.1), vom Berufsgeheimnis zu entbinden. In der Folge verlangte der RDSJ am 17. November 2015 vom Notar Y_________ die Zustel- lung einer Kopie des notariellen Kaufvertrages und die Bekanntgabe der Namen und Adressen sämtlicher Vertragsparteien, welcher Aufforderung der Notar am 18. Novem- ber 2015 nachkam. Mit Schreiben vom 24. November 2015 gelangte der RDSJ mit der Frage an diese Vertragsparteien, ob sie mit der Aufhebung des Berufsgeheimnisses von Notar Y_________, was die Ausarbeitung und Verurkundung des Kaufvertrages vom 15. Juni 2009 betreffe, einverstanden seien. Während C _________ dem Gesuch am
26. November 2015 zustimmte, beantragte die X _________ AG am 8. Dezember 2015 die Ablehnung des Gesuchs, da kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Ent- bindung vom Berufsgeheimnis bestehe. B. Mit Entscheid vom 15. Januar 2016 des DBS wurde der Notar Y_________ vom Be- rufsgeheimnis entbunden, um im genannten Zivilverfahren als Zeuge auszusagen bzw. dem Bezirksgericht A_________ schriftliche Auskünfte erteilen zu können. Das öffentli- che Interesse am ungehinderten Ablauf des Zivilprozesses habe Vorrang gegenüber dem privaten Interesse der X _________ AG an der Beibehaltung des Berufsgeheimnis- ses. C. Dagegen erhob die X _________ AG am 9. Februar 2016 Beschwerde beim Staats- rat und beantragte, den Notar Y_________ nicht von seinem Berufsgeheimnis zu ent- binden, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Interessenabwägung der Vo- rinstanz genüge den grundlegenden rechtlichen Ansprüchen nicht. Sie sei am Zivilpro- zess weder beteiligt noch habe sie irgendwelche Informationen über den Streitgegen- stand. Sie habe keine Kenntnis, welche behaupteten Tatsachen durch die Zeugenaus- sagen des Notars bewiesen werden sollten. Insbesondere im Zivilprozess bestehe ein schützenswertes öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung des Berufsgeheimnis- ses eines Notars. Die gesetzlich garantierte Verschwiegenheit schaffe das notwendige Vertrauen in den Notar und die Pflicht zur Geheimhaltung sorge dafür, dass der wirkliche
- 3 - Wille der Parteien in der öffentlichen Urkunde zum Ausdruck kommen könne. Es sei im Weiteren zu beachten, dass die B _________ AG auch gegen sie vor dem Bezirksgericht A_________ eine Zivilklage im Zusammenhang mit dem Verkauf der zwei Stockwerkein- heiten eingereicht habe (Z1 12 xxx). Dabei hätten sie festgestellt, dass Rechtsanwalt E _________ nicht nur der Kanzleipartner von Notar Y_________, sondern auch der Schwager sei von C _________, dem einzigen Verwaltungsrat der B _________ AG. Diese Verflechtung sei ihr beim Abschluss des Kaufvertrages nicht offengelegt worden. Es bestehe daher weder ein höherwertiges öffentliches noch ein höherwertiges privates Interesse, welches eine Entbindung vom Berufsgeheimnis rechtfertigen würde. Am 23. Februar 2016 reichte der RDSJ die Akten bei der Staatskanzlei ein und verzich- tete auf die Abgabe einer Stellungnahme. D. Mit Entscheid vom 29. Juli 2019 wies der Staatsrat die Beschwerde ab. Aufgrund der Lehre zum Notariatswesen ergebe sich, dass die Aufsichtsbehörde den Notar vom Be- rufsgeheimnis nur entbinden könne, wenn dem öffentlichen oder privaten Interesse an einer Aufhebung des Berufsgeheimnisses gegenüber dessen Beibehaltung der Vorrang gegeben werden müsse. Es sei nicht die Aufgabe des Staatsrats zu entscheiden, ob die Zeugenaussage von Notar Y_________ aus zivilrechtlichen Gründen erforderlich sei o- der nicht, sondern die Aufgabe des zuständigen Bezirksrichters. Das öffentliche Inte- resse im vorliegenden Fall liege darin, dass der erwähnte Zivilprozess ungehindert ab- laufen könne und einer ordnungsgemässen Rechtspflege Vorrang gegeben werde ge- genüber dem privaten Interesse an der Beibehaltung des Berufsgeheimnisses. E. Gegen diesen Entscheid des Staatsrats erhob die X _________ AG (fortan Be- schwerdeführerin) am 27. August 2019 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffent- lichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Der Entscheid des Staatsrats des Kantons Wallis vom 29. Juli 2019 sei aufzuheben.
2. Notar Y_________ sei nicht von seinem Berufsgeheimnis zu entbinden.
– Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen –"
Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass die Aufhebung des Berufsgeheimnisses richtigerweise nach einer sorgfältigen und rechtsgenüglichen Interessensabwägung zu erfolgen habe. Das Vorladen eines Zeugen könne nicht gezwungenermassen zur Auf- hebung des Berufsgeheimnisses führen, ansonsten das Berufsgeheimnis ganz generell in Prozessen als aufgehoben betrachtet werden müsste. Auch erforderlichen Zeugen- aussagen könne das Berufsgeheimnis entgegenstehen. Eine Interessenabwägung sei
- 4 - nicht erfolgt. Der ungehinderte Ablauf des Zivilprozesses sei in keiner Weise abhängig von der Entbindung des Notars Y _________ von seinem Berufsgeheimnis. Gerade im Zivilprozess, welcher durch den Verhandlungs- und Dispositionsgrundsatz geprägt sei, könne kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Beweisführung einer Partei für die von ihr behaupteten Tatsachen bestehen. Vielmehr bestehe ein schützenswertes öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung des Berufsgeheimnisses des Notars. Die Geheimhaltungspflicht des Notars folge aus seiner ausschliesslichen Zuständigkeit zur Vornahme der öffentlichen Beurkundung. Das sich daraus ergebende öffentliche Inte- resse sei von der Vorinstanz pflichtwidrig nicht berücksichtigt worden. Durch den Antrag auf Zeugeneinvernahme von Notar Y_________ durch die B _________ AG werde ver- sucht, einen effizienten Prozessablauf zu verhindern. Mit Blick auf die verwandtschaftli- chen Verflechtungen stelle sich zudem die Frage des Beweiswerts einer allfälligen Zeu- genaussage des Notars. Eine Entbindung vom Berufsgeheimnis sei nicht gerechtfertigt. F. Die Beschwerde wurde am 28. August 2019 an den Staatsrat und an den Notar Y_________ zur Vernehmlassung weitergeleitet. Am 13. September 2019 beantragte Notar Y_________ (fortan Beschwerdegegner oder Notar) die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerde richte sich ge- gen den Staatsrat sowie das Departement und nicht gegen ihn als Notar. Dem Vertrags- abschluss seien intensive Verhandlungen vorausgegangen, in welche er nicht involviert gewesen sei. Sowohl die X _________ AG als auch deren Vertreter hätten gewusst, dass er der Büropartner von E _________ sei. Es bestehe aber keine verwandtschaftli- che Beziehung und die Tatsache, dass die B _________ AG durch den Schwager von E _________ als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat geführt werde, stehe sei- ner Unabhängigkeit als Urkundsperson nicht entgegen. Am 25. September 2019 verzichtete der Staatsrat auf eine Stellungnahme, beantragte aber gestützt auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde und hin- terlegte sein Dossier. Dabei war auch das Schreiben des DSIS vom 16. September 2019 beigelegt, welches ebenfalls auf eine Stellungnahme verzichtete. G. Am 21. Oktober 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein und wiederholte ihre Rechtsbegehren. Der Notar sei sehr wohl Partei im vorliegenden Verfahren, da er das Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis gestellt habe. Wenn der Notar tat- sächlich in keinem Zeitpunkt in die Verhandlungen involviert gewesen sei, so stelle sich die Frage, inwiefern seine Zeugenaussage eine solche Wichtigkeit einnehmen könne,
- 5 - um ein derart gewichtiges öffentliches Interesse an der Aussage zu begründen und ge- stützt darauf das Berufsgeheimnis aufzuheben. Das Interesse am ungehinderten Ablauf eines Zivilprozesses könne das Überwiegen des öffentlichen Interesses nicht rechtferti- gen. Die Beschwerdeführerin legte weiter dar, dass sie Partei des Zivilverfahrens Z1 12 xxx sei, bei welchem der beurkundete Kaufvertrag ebenfalls eine Rolle spiele. Die B _________ AG als Verkäuferin und Vertragspartei des Kaufvertrages sei Klägerin in beiden Verfahren. Es sei zu befürchten, dass der Notar im Verfahren Z1 13 xxx Aussa- gen mache, welche unter das Berufsgeheimnis fallen würden und ihr anschliessend im Verfahren Z1 12 xxx von der B _________ AG entgegengehalten werden könnten. Sie habe aus diesem Grund ein Interesse, dass der Notar in einem sie nicht betreffenden Verfahren keine Zeugenaussagen mache, welche unter das Berufsgeheimnis fallen wür- den. Es sei auch zu erwähnen, dass als Domiziladresse der B _________ AG das Ad- vokaturbüro E _________& Partner eingetragen sei. Nicht die Unabhängigkeit als Ur- kundsperson, sondern vielmehr die Frage des Beweiswerts einer allfälligen Zeugenaus- sage des Notars stehe daher zur Diskussion. Im Hinblick auf die Verflechtungen er- scheine es umso wichtiger, dass sich der Notar an das Berufsgeheimnis halte. Es stelle sich die Frage, weshalb das öffentliche Interesse an der Aufhebung das Interesse am Erhalt des Berufsgeheimnisses überwiegen könne, wenn er in die Vertragsverhandlun- gen nicht involviert gewesen sei. Am 13. November 2019 verzichtete der Staatsrat auf die Einreichung einer Duplik. Es wurden keine weiteren Rechtsschriften hinterlegt. Weitere Sachverhaltsdarstellun- gen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.
Erwägungen
1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs- rechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlus- ses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Staatsratsentscheids durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhe- bung, so dass sie gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Be-
- 6 - schwerdeführung legitimiert ist. Der Notar hat das vorliegende Verfahren mit einem Ge- such eingeleitet. Ihm kommt dadurch Parteistellung zu (vgl. Art. 6 VVRG). Dieser Partei- stellung konnte er sich im nachfolgenden Beschwerdeverfahren, das durch die Be- schwerdeführerin veranlasst wurde, insoweit nicht entledigen, als es auch dort um die Hauptsache geht, das heisst um die Aufhebung des Berufsgeheimnisses (BGE 122 II 90 E. 2b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5646/2008 vom 13. August 2009 E. 3.2). Er gilt somit im vorliegenden Verfahren formell betrachtet als Beschwerdegegner.
2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen, sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige o- der unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden. 2.1 Gemäss Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG hat die Beschwerde eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts und der Begründung unter Angabe der Beweis- mittel sowie die Rechtsbegehren zu enthalten und ist zu unterzeichnen und zu datieren. Die Praxis stellt keine hohen Anforderungen an die Begründung; es reicht aus, wenn aus dem Rechtsmittel ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Ent- scheid beanstandet wird (Thomas Merkli/Arthur Äschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern; Bern 1997, N. 15 zu Art. 32 VRPG). Eine appellatorische Kritik genügt aber nicht. Es reicht nicht aus, wenn sich die Beschwerdeführer darauf beschränken, den angefochtenen Entscheid als „ausser- ordentlich hart“ oder „rechtswidrig“ zu bezeichnen (Urteil des Bundesgerichts 2C_617/2010 vom 26. November 2010 E. 2.2; vgl. Laurent Merz, in: Nig- gli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK Bundesgerichtsgesetz, 2. A., 2011, N. 53 zu Art. 42). Ebenso wenig genügt es, dass der Beschwerdeführer nur angibt, welche Norm ver- letzt sein soll, ohne aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz dagegen verstossen oder die Bestimmung falsch angewendet haben soll (Urteil des Bundesgerichts 1C_39/2010 vom
1. Februar 2010 E. 3). Es muss unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid dargelegt werden, worin die behauptete Verletzung besteht beziehungsweise inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Recht verstösst; eine Beschwerdeschrift, die sich fast wortwörtlich mit der an die Vorinstanz gerichteten Beschwerdeschrift deckt sowie der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten genügen den Mindestanforderungen nicht (BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.3; Urteile
- 7 - des Bundesgerichts 2C_686/2014 vom 8. August 2014 E. 4 und 8C_481/2014 vom
14. Juli 2014 je mit Verweisen). 2.2 Vorliegend hat sich der Staatsrat mit der Verwaltungsbeschwerde der Beschwerde- führerin vom 9. Februar 2016 und kurz mit dem öffentlichen Interesse am Ablauf des Zivilprozesses befasst. Die Begründung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom
27. August 2019 beruht in weiten Teilen auf Wiederholungen der bereits vor dem Staats- rat vorgetragenen Rügen. Anstelle insbesondere darzulegen, weshalb die Vorinstanz Recht verletzt haben soll, wiederholt die Beschwerdeführerin in den Ziffern 11, 13, 14, 15, 16 wortwörtlich ihre Ausführungen in der Beschwerde vor dem Staatsrat. Sie macht aber insbesondere eine Verletzung der rechtsgenüglichen Interessensabwägung zur Aufhebung des Berufsgeheimnisses geltend und begründet dies. Damit sind die Anfor- derungen gemäss Art. 48 Abs. 2 VVRG an die Beschwerde der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin knapp erfüllt. In diesem Sinne ist auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.
3. Das Kantonsgericht hat die von den Parteien hinterlegten Belege zu den Akten ge- nommen. Die Vorinstanz hat am 25. September 2019 das Dossier eingereicht. Die vor- handenen Akten umfassen mithin die entscheidrelevanten Belege und Sachverhaltsele- mente und genügen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Das urteilende Gericht nimmt unter Berücksichtigung der vor- liegenden Umstände in antizipierter Beweiswürdigung an, weitere Beweismittel - insbe- sondere die beantragte Edition der Akten des Zivilverfahrens Z1 12 xxx des Bezirksge- richtes A_________ mit Protokollen von Zeugeneinvernahmen - würden nichts an der zu beurteilenden Sach- und Rechtslage ändern, weshalb auf zusätzliche Beweisabnah- men verzichtet wird.
4. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe keine sorgfältige und rechtsgenüg- liche Interessenabwägung vorgenommen. Das Vorladen eines Zeugen führe nicht ge- zwungenermassen zur Aufhebung des Berufsgeheimnisses, ansonsten das Berufsge- heimnis ganz generell in Prozessen als aufgehoben betrachtet werden müsste. Vorlie- gend bestehe weder ein höherwertiges öffentliches noch ein höherwertiges privates In- teresse, welches eine Entbindung vom Berufsgeheimnis des Notars rechtfertigen würde. 4.1 Die Regelung der allgemeinen Pflichten des Notars zielen darauf ab, die durch die öffentliche Urkunde geschaffenen Garantien sowie den Schutz von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr sicherzustellen (vgl. Art. 2 NG). Die Sorgfaltspflicht verlangt vom Notar ein bestimmtes Mass an Aufmerksamkeit gegenüber den Parteien und exakte
- 8 - Ausführung, um jede Nachlässigkeit in der Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit zu ver- meiden (Art. 32 NG). Die gleichzeitige Ausübung des Notariats- und Anwaltsberufs ist zulässig (Art. 18, 20 NG). Der Notar hat über Tatsachen und Erklärungen, die ihm von den Parteien anvertraut wurden oder von denen er im Rahmen der Beurkundung für diese erfahren hat, Stillschweigen zu bewahren. Er darf unbefugten Dritten keine Ein- sicht in Schriftstücke gewähren, welche solche Tatsachen oder Erklärungen enthalten (Art. 40 Abs. 1 NG). Das Berufsgeheimnis entfällt, wenn sämtliche Beteiligte den Notar davon entbinden (Art. 40 Abs. 3 lit. a NG), wenn der Notar auf sein Gesuch hin vom Departement vom Berufsgeheimnis entbunden wurde; diese Bewilligung wird nur erteilt, wenn die Entbindung zum Schutze eines überwiegenden öffentlichen oder privaten In- teresses zwingend erforderlich ist (lit. b) oder wenn die richtige Erfüllung seiner berufli- chen Verpflichtungen die Bekanntgabe an Dritte erfordert (lit. c). Obgleich das Notariat in den einzelnen Kantonen verschieden geregelt ist, wird allgemein angenommen, dass der Notar das, was ihm bei der Ausübung seines Berufs anvertraut wird, im gleichen Umfange geheim zu halten hat, wie das Anwaltsgeheimnis zu wahren ist (Stefan Trech- sel/Hans Vest, in: Praxiskommentar zum Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. A., Bern 2017, Art. 321 N. 7; BGE 102 Ia 516 E. 2a). 4.2 Gemäss Art. 321 Ziff. 1 StGB werden Rechtsanwälte, (....), Notare, (....), Ärzte (...), die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufs anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, auf Antrag bestraft. Nach Ziff. 2 dieser Bestimmung ist eine solche Offenbarung nicht strafbar, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten oder mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde erfolgt ist. Schliesslich be- hält sich Ziff. 3 die eidgenössische oder kantonale Gesetzgebung vor, die eine Informa- tionspflicht vorsieht. Diese Bestimmung, welche in die gleiche Richtung wie Art. 40 NG zielt, soll eine Vielzahl von Interessen schützen. Erstens schützt sie die Geheim- nissphäre des Einzelnen, der die Dienstleistungen des Notars in Anspruch nimmt. Sie entspricht dem Interesse der Fachleute, möglichst vollständige Informationen zu erhal- ten, um ihre Aufgaben effektiv erfüllen zu können. Darüber hinaus soll das öffentliche Interesse geschützt werden, indem sichergestellt wird, dass diese Berufe professionell ausgeübt werden können, um das Vertrauen in unverzichtbare Dienstleistungen zu si- chern (hierzu und nachfolgend Antoine Eigenmann, Succession et secrets, in: Journée de droit successoral 2019, S. 95; Stefan Trechsel/Hans Vest, a.a.O. Art. 321 N. 1). Bei der Lektüre von Art. 166 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) ergibt sich, dass ein Unterschied zwischen den beiden Berufen Anwalt und Notar besteht. Tatsächlich kann nach dieser Bestimmung eine dritte Person in einem Prozess die Mitwirkung verweigern, «soweit sie sich wegen Verletzung
- 9 - eines Geheimnisses nach Artikel 321 StGB1 strafbar machen würde; ausgenommen sind die Revisorinnen und Revisoren; mit Ausnahme der Anwältinnen und Anwälte sowie der Geistlichen haben Dritte jedoch mitzuwirken, wenn sie einer Anzeigepflicht unterlie- gen oder wenn sie von der Geheimhaltungspflicht entbunden worden sind, es sei denn, sie machen glaubhaft, dass das Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahr- heitsfindung überwiegt». So ist zwar das Anwaltsgeheimnis absolut, das Berufsgeheim- nis des Notars aber eingeschränkt. Es steht dem Rechtsanwalt frei, auch wenn er von seiner Geheimhaltungspflicht befreit ist, zu schweigen, während der Notar grundsätzlich zur Aussage gezwungen ist, es sei denn, er mache glaubhaft, dass das Interesse an der Geheimhaltung das Interesse an der Wahrheit überwiegt. Es erscheint wohl schwierig, ein solches Motiv plausibel zu machen, ohne den Inhalt des Geheimnisses zum Teil bereits offenzulegen (vgl. Antoine Eigenmann, a.a.O., S. 97). 4.3 Das Berufsgeheimnis ist eine der Grundlagen des Notariats. Einerseits ist der Man- dant verpflichtet, dem Notar bestimmte Aspekte seines Privatlebens offenzulegen, an- dererseits muss der Notar die tatsächliche Absicht der Parteien in die Urkunden aufneh- men (vgl. Cécile Faessler, Le secret professionnel du notaire et le droit aux renseigne- ments des héritiers, in: Revue de droit privé et fiscal du patrimoine 3/12, S. 109; Antoine Eigenmann, a.a.O., S. 100). Infolgedessen wäre der Beruf ohne den Zugang zur persön- lichen Sphäre der Klienten und das absolute Vertrauen ihrerseits schwer auszuüben. Diese Tätigkeiten stellen den Notar in eine vertrauensvolle Beziehung zu seinen Man- danten, die durch das Berufsgeheimnis geschützt ist. Die Verschwiegenheit garantiert es dem Mandanten, dass er sich auf die absolute Diskretion des Notars verlassen kann, ohne zu riskieren, dass Elemente seiner Privatsphäre preisgegeben werden (Cecile Fa- essler, a.a.O., S.109; Antoine Eigenmann, a.a.O., S. 100, je mit Verweisen; BGE 112 Ib 606 E. 2b). Tatsächlich besteht das legitime Recht, seine Privatsphäre von der öffentli- chen Wahrnehmung auszuschliessen (vgl. auch die Ausführungen des Bundesgerichts zum Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte im Urteil 2C_586/2015 vom 9. Mai 2016 E. 2.1).
- 10 - 4.4 Wenn ein Vertragsbeteiligter die Entbindung vom Notarsgeheimnis verweigert, kann sich der Notar mit einem Gesuch an die Aufsichtsbehörde wenden (Art. 40 Abs. 3 lit. b NG und Art. 321 Ziff. 2 StGB). Das Gesuch um Entbindung hat eine Darlegung der tat- sächlichen Verhältnisse zu enthalten, um der vorgesetzten Behörde eine Grundlage für ihre Entscheidfindung zu geben (hierzu und nachfolgend Niklaus Oberholzer, in: Basler Kommentar zum Strafrecht II, 4. A. 2018, Art. 321 N. 23). Dem Gesetz lassen sich keine Kriterien entnehmen, welche von der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde bei ihrem Entscheid zu beachten sind. Sie wird deshalb aufgrund allgemeiner Kriterien eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen vorzunehmen haben, wobei nur ein deutlich überwiegendes öffentliches oder privates Interesse die Entbindung zu rechtfer- tigen vermag. Zumindest müssen die Voraussetzungen für einen strafrechtlichen Recht- fertigungsgrund vorliegen. An die Substantiierung des Interesses des Klienten an einer Geheimhaltung dürfen im Verfahren auf Entbindung keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden, würde doch der in Art. 321 Ziff. 1 StGB verankerte Rechtsschutz durch eine eigentliche Substantiierungspflicht geradezu unterlaufen (BGE 142 II 307 E. 4.3.3). Aufgrund der überragenden Bedeutung des Berufsgeheimnisses ist eine Offenbarung nur mit Zurückhaltung zu gestatten. Die Wahrheitsfindung im Prozess und die Abklärung, ob eine mit Strafe bedrohte Gesetzesübertretung des Mandanten vorliegt, begründet im Allgemeinen kein höheres Interesse. Hingegen ist die Schweigepflicht nicht mehr zumut- bar, wenn sie den Berufsgeheimnisträger daran hindert, sich in einem vom Mandanten angestrengten Straf- oder Disziplinarverfahren zu verteidigen, Angriffe auf seine Ehre zurückzuweisen oder einen ungerechtfertigten erheblichen Vermögensnachteil abzu- wenden (Niklaus Oberholzer, a.a.O., mit Hinweisen) oder wenn die Entbindung zwecks Eintreibung offener Honorarforderungen angestrebt wird (BGE 142 II 307 E. 4.3.3). 4.5 Die Beschwerdeführerin kritisiert zu Recht, dass die Vorinstanz eine sorgfältigere Interessenabwägung hätte vornehmen können. Der Notar hat in seinem Gesuch um Ent- bindung vom Berufsgeheimnis vom 3. November 2015 nicht nachgewiesen, worin sein besonderes Interesse bestehen sollte, sondern hat sich lediglich damit begnügt, kurz darzulegen, dass er im Hinblick auf eine Einvernahme als Zeuge schriftliche Fragen zu beantworten habe. Im Verfahren vor dem Staatsrat hat er auf die Anfrage zur Vernehm- lassung vom 11. Februar 2016 nicht geantwortet. In der Stellungnahme vom 13. Sep- tember 2019 vor dem Kantonsgericht beantragte er die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und bestritt vorab seine Parteistellung (vgl. hierzu Ziff. 1 hiervor). Materiell machte er dann geltend, dass dem Vertragsabschluss intensive Verhandlungen voraus- gegangen seien, in welche er nicht involviert gewesen sei. Sowohl die X _________ AG als auch deren Vertreter hätten gewusst, dass er der Büropartner von E _________ sei.
- 11 - Es bestehe aber keine verwandtschaftliche Beziehung, weder zu seinem Büropartner noch zu C _________. Die Tatsache, dass die B _________ AG durch den Schwager von E _________ als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat geführt werde, stehe seiner Unabhängigkeit als Urkundsperson nicht entgegen. Bezüglich der rechtlichen Er- wägungen der Beschwerde verweist er auf die Ausführungen der Vorinstanz und der Aufsichtsbehörde. Damit gelingt es ihm nicht, und er hat es nicht einmal versucht, ein überwiegendes Interesse zur Entbindung vom Berufsgeheimnis geltend zu machen. Er hat sich lediglich damit begnügt zu beantragen, in Bestätigung der ergangenen Ent- scheide die Beschwerde abzuweisen, womit er sich mit einer Entbindung vom Berufsge- heimnis einverstanden erklärte. Es ist somit nicht belegt, dass das Interesse an der Of- fenbarung deutlich höher ist als das Interesse der Beschwerdeführerin an der Geheim- haltung. Der Notar lässt es mit dem blossen Interesse an einer Einvernahme als Zeuge bewenden, was jedoch wie hiervor dargelegt für eine Entbindung vom Notarsgeheimnis nicht ausreicht. Demgegenüber hat die Beschwerdeführerin berechtigte Geheimhal- tungsinteressen vorgebracht, wonach sie in ein anderes Prozessverfahren mit der Ver- käuferin involviert sei, personelle Verflechtungen bestehen würden und die gesetzlich garantierte Verschwiegenheit sowie das Vertrauensverhältnis auf dem Spiele stehe. Der Notar macht seinerseits in keiner Weise geltend, dass er sich in Straf- oder Disziplinar- verfahren verteidigen muss, Angriffe auf seine Ehre anstehen, ein erheblicher Vermö- gensnachteil droht oder die Entbindung zwecks Eintreibung offener Honorarforderungen erforderlich ist. Die Verschwiegenheitspflicht in Zusammenhang mit dem Zeugnis- und Editionsverweigerungsrecht steht daher im Vordergrund. Somit ergibt sich, dass die Vo- rinstanz das Interesse der Geheimnisherrin an der Geheimhaltung ihrer dem Notar an- vertrauten Informationen zu Unrecht nicht höher wertete als das vom gesuchstellenden Notar zur Entbindung vom Berufsgeheimnis geltend gemachte, zu welchem die Be- schwerdeführerin ihr Einverständnis nicht abgab, ohne dass der Notar seinerseits wei- tergehende Interessen ins Feld führte. Vorliegend ist eine weitere Interessenabwägung nicht erforderlich, weil das nicht näher begründete Interesse des Notars an der Entbin- dung vom Berufsgeheimnis und jenes der Beschwerdeführerin, welche sich mit der Ent- bindung vom Notarsgeheimnis nicht einverstanden erklärte, nicht identisch war. Also muss das Interesse der Beschwerdeführerin, welche an der Geheimhaltung an den dem Notar anvertrauten Informationen festhielt, höher gewichtet werden. Ein deutlich über- wiegendes öffentliches oder privates Interesse für die Entbindung vom Berufsgeheimnis liegt nicht vor.
5. Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen, der an- gefochtene Entscheid des Staatsrats aufzuheben und der Notar ist im Zivilverfahren
- 12 - Z1 13 xxx nicht vom Berufsgeheimnis zu entbinden. Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Notar als unterliegende und die Beschwerdeführerin als obsiegende Partei mit den entsprechenden Folgen für die Tragung der Kosten und für die Zusprechung der Partei- entschädigung. Im Einzelnen: 5.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Den Behörden des Bundes, des Kantons und der Gemeinden, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, als Parteien oder Vorinstanzen in einem Verfahren auftre- ten, werden in der Regel keine Kosten auferlegt (Art. 89 Abs. 4 VVRG). Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) setzen sich die Kos- ten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.-- und Fr. 5 000.-- (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Umfangs und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1 500.-- festgesetzt und dem Notar auferlegt. 5.2 Als obsiegende Partei hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 91 Abs. 1 VVRG Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Entschädigung wird im Dispositiv beziffert und der Staats- oder Gemeindekasse auferlegt, soweit sie aus Billigkeitsgründen nicht der unterliegenden Partei auferlegt werden kann (Art. 91 Abs. 2 VVRG). Das Gericht ist bei der Festlegung der Parteientschädigung nicht an die gestellten Begehren gebunden, die Parteientschädigung kann global festgesetzt werden (vom Bundesgericht bestätigt im Urteil 1P.69/2003 vom 16. Mai 2003). Sie umfasst die Entschädigung an die berech- tigte Partei sowie ihre Anwaltskosten (Art. 4 Abs. 1 GTar). Letztere sind in Anwendung der Art. 27 ff. GTar festzusetzen und betragen im Verwaltungsgerichtsbeschwerdever- fahren zwischen Fr. 1 100.-- und Fr. 11 000.-- (Art. 39 GTar). Bei der Beurteilung des Arbeits- und des Zeitaufwands darf beachtet werden, dass das Verwaltungsverfahren im Unterschied zum Zivilprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird. Die Par- teientschädigung wird aufgrund der Bedeutung, der Schwierigkeit und des Umfangs des Falls auf Fr. 2 200.-- für die Verfahren vor dem Staatsrat und dem Kantonsgericht fest- gesetzt und dem unterliegenden Notar auferlegt.
- 13 - Demnach erkennt das Kantonsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Staatsratsentscheid aufgehoben. Der Notar Y_________ wird im Zivilverfahren Z1 13 xxx nicht vom Berufsgeheimnis entbunden. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1 500.-- werden dem Notar auferlegt. 3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten des Notars eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2 200.-- für die Verfahren vor dem Staatsrat und dem Kantonsgericht zugesprochen. 4. Das Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Notar und dem Staatsrat schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 10. Dezember 2019